« Satzung / Beitragsordnung

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Satzung des Vereins


 

  • § 1 Name und Sitz des Vereins
    1. Der Verein führt den Namen „ Lochauer Faschingsclub“ . Die vereinbarte Abkürzung ist „ LFC „
       
    2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „ e.V. „ .
       
    3. Der Verein hat seinen Sitz in Schkopau OT Lochau.

  • § 2 Zweck des Vereins und Steuerbegünstigung
    1. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch künstlerisch - kulturelle Aktivitäten in der Ortschaft Lochau und Umgebung. Der Verein unterstützt seine Mitglieder auf kulturellem Gebiet und organisiert ihre fachmethodische Weiterbildung. Der Verein fördert den Kontakt zu anderen Vereinen und Einrichtungen und ermöglicht seinen Mitgliedern den Erfahrungsaustausch.
      Weiterhin sind die Erhaltung und Verbreitung des karnevalistischen Gedankens zu fördern und das kulturelle Leben im Ort zu unterstützen.
       
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
       
    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist unabhängig und überparteilich sowie konfessionell neutral.
       
    4. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
       
    5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
       
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
       
    7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
       

  • § 3 Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
       
    2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand wird begründet und ist nicht anfechtbar.
       
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
       
    4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
       
    5. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei erheblichen Verstoß gegen die Satzung, Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit, oder mehr als ein jähriger Nichtmitwirkung am Vereinsleben trotz schriftlicher Mahnung.
       
    6. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.

  • § 4 Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit der Mitgliedern
    1. Jedes Mitglied des LFC verpflichtet sich, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und seine finanziellen Beiträge pünktlich zu entrichten.
       
    2. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres besitzt Stimmrecht.
       
    3. Jedes Mitglied des LFC hat das Recht an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen sowie Hinweise, Vorschläge und Kritik vorzutragen.
       
    4. Die Mitglieder des LFC sollen aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Vereinsaktivitäten mitwirken. Ehrenmitgliedern wird dies freigestellt.
       
    5. Jedes Mitglied des LFC hat die Pflicht mit dem ihm übergebenen Eigentum des Vereins sorgfältig umzugehen.
       
    6. Die Mitglieder haben dem Verein auf Grundlage der zivilrechtlichen Bestimmungen den Schaden zu ersetzen, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
       
    7. Fügt ein Mitglied in Erfüllung der ihm vom Verein übertragenen Aufgaben Dritten einen Schaden zu, hat der Verein diesen Schaden zu ersetzen. Eine Ersatzpflicht eines Mitgliedes gegenüber dem Geschädigten besteht nicht. Die Verantwortlichkeit eines Mitgliedes gegenüber dem Geschädigten besteht nicht. Die Verantwortlichkeit eines Mitgliedes gegenüber dem Verein beschränkt sich in diesen Fällen auf den Ersatz des Schadens, der durch vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht wurde.

  • § 5 Beiträge
    1. Es können Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben werden.
       
    2. Über die Erhebung, ggf. Höhe und Fälligkeit stimmt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung ab. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen
       
    3. Ist ein Vereinsmitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem betreffenden Vereinsmitglied mitzuteilen.

  • § 6 Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • § 7 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung ( Tagesordnung ) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt bekannte E-Mailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
       
    2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
       
    3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
       
    4. Beschlussfassungen, Wahlen und Entlastung des Vorstandes erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
       
    5. Beschlüsse, Wahlen und Entlastung des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmung / Wahl / Entlastung zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
       
    6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder dessen Vertreter. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimme.
       
    7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
       
    8. Mitglieder, die nicht erschienen sind, können Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht deswegen anfechten, weil sie nicht erschienen sind.
       
    9. Die Mitgliederversammlung kann als Internet-basierte Online-Versammlung nach den Grundsätzen einer geschlossenen Benutzergruppe nur für Mitglieder mit ihren Legimitationsdaten und einem gesonderten Zugangswort durchgeführt werden, wenn eine Präsenzversammlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder höherer Gewalt nicht möglich ist.
       
    10. Stimmabgabe und Beschlussfassung bei einer Internet-basierten Online-Mitgliederversammlung erfolgt über Internet-basierte Formulare.
       
    11. Für Mitglieder denen eine Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung nicht möglich ist, wird die Stimmabgabe im Umlaufverfahren durchgeführt.

  • § 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
    1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
      1. nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes
      2. auf schriftliches Begehren von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks der Einberufung und der zu stellenden Anträge.
         
    2. Die Bekanntmachungsfrist beträgt in diesen Fällen 8 Tage.
       
    3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann als Internet- basierte Online Versammlung nach den Grundsätzen einer geschlossenen Benutzergruppe nur für Mitglieder mit ihren Legimitationsdaten und einem gesonderten Zugangswort durchgeführt werden, wenn eine Präsenzversammlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder höherer Gewalt nicht möglich ist.

  • § 9 Der Vorstand
    1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 7 bis 11 Personen, darunter der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer.
       
    2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident als 1. Vorsitzender, der Vizepräsident als 2. Vorsitzender und der Schatzmeister als 3. Vorsitzende. Jeder Vorsitzende vertritt den Verein allein.
       
    3. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch darüber hinaus weiter im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
       
    4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
       
    5. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes bestimmen in einer konstituierenden Sitzung nach erfolgter Wahl die Aufgabenverteilung im Vorstand.
       
    6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens vier weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Präsident oder Vizepräsident und dem Protokollführer zu unterschreiben.
       
    7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dabei ist er berechtigt, einzelne Tätigkeiten an Mitglieder zu delegieren.
       
    8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ersatz der bei der Geschäftsführung erfolgten Ausgaben wird in voller Höhe geleistet.
       
    9. Der Vorstand darf nur Geschäfte bis in Höhe des jeweiligen Vereinsvermögen abschließen.

  • § 10 Vermögen des Vereins
    1. Vermögen des Vereins sind alle Beiträge, Einnahmen und was aus seinen Mitteln finanziert bzw. aus seiner Tätigkeit erzielt wurde. Das Vermögen wird ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
       
    2. Das Vermögen des Vereins ist unteilbar. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen des Vereins.

  • § 11 Haftung
    1. Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
       
    2. Die Mitglieder des Vereins haften nicht mit ihrem privaten Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

  • § 12 Geschäftsjahr
    1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
       
    2. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des neuen Geschäftsjahres am 01. September im Voraus fällig.

  • § 13 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann sowohl durch eine ordentliche als auch durch eine gemäß § 9 lediglich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung ist dem Amtsgericht Stendal zu übersenden.
       
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die zu viel bezahlten Mitgliedsbeiträge übersteigt, an die Gemeinde Schkopau, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit in der Ortschaft Lochau zu verwenden hat.
       
    3. Die Mitgliederversammlung wählt zu diesem Zweck zwei Liquidatoren.

  • § 14 Inkrafttreten der Satzung
    1. Diese Satzung wird auf der nächsten Mitgliederversammlung im 2. Halbjahr 2022 beschlossen und tritt danach mit sofortiger Wirkung in Kraft.